Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Firma LENNARTZ GmbH

Stand: Dezember 2023

Für die Leistungen der LENNARTZ GmbH Medizintechnik (im Folgenden „LMT“ genannt) gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen.

1. Geltungsbereich für Eigen- und Kommissionsgeschäfte

1.1 LMT verkauft Ihre Eigen- oder Kommissionsware auf Grundlage dieser AGB.

1.2 Diese AGB gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn diese AGB nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.

1.3 LMT ist berechtigt, ihre AGB mit Wirkung für die zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden nach entsprechender schriftlicher Mitteilung zu ändern. Die Änderung gilt als genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderung seinen Widerspruch geäußert hat.

2. Schriftform

Für den Inhalt von Bestellungen und Vereinbarungen ist die schriftliche Bestätigung von LMT maßgeblich, sofern der Kunde der Bestätigung nicht unverzüglich schriftlich widerspricht. Dies gilt ebenfalls für mündliche oder telefonische Bestellungen und Vereinbarungen.

3. Preisanpassungen

LMT ist berechtigt, den Kaufpreis nachträglich anzupassen, wenn sich die Kosten für die Ware, deren Beschaffung oder für sonstige vereinbarte Leistungen ohne Einfluss von LMT erheblich erhöhen. Die Preisanpassung wird dem Kunden schriftlich mitgeteilt. Sie tritt in Kraft, sofern nicht binnen einer Woche nach Zugang der Benachrichtigung. Der Kunde hat das Recht innerhalb dieser Frist vom Kaufvertrag zurückzutreten. Im Falle eines

Kommissionsgeschäftes ist LMT an die Preisvorgaben Ihrer Lieferanten gebunden.

4. Lieferung

4.1 LMT strebt Komplettlieferungen an, ist jedoch auch zur Lieferung in Teilmengen berechtigt.

4.2 LMT ist als Fachhandel für Ihre Lieferfähigkeit auf die Lieferungen ihrer Lieferanten angewiesen. LMT kann von dem Vertrag mit dem Kunden zurücktreten sofern eine Belieferung durch den Lieferanten der LMT auch nach Fristsetzungen unmöglich erscheint. LMT informiert den Kunden umgehend, nach Kenntnisnahme über diesen Zustand. Eine Haftung auf Schadenersatz ist für diesen Fall ausgeschlossen.

5. Eigentumsvorbehalt

LMT behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren bis zur Zahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden, insbesondere auch eines etwaigen Kontokorrentsaldos, vor. Die Vorbehaltsware bleibt darüber hinaus bis zur völligen Bezahlung der künftigen Forderungen gegenüber dem Kunden Eigentum von LMT. Im Falle eines Kommissionsgeschäftes bleibt das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur Tilgung aller Forderungen dem Lieferanten von LMT vorbehalten. Stand: August 2015

6. Rücknahme von Waren (unabhängig von Mängeln/Gewährleistung)

6.1 Die Rücknahme von Waren, die nicht mangelhaft sind, bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von LMT. LMT ist in keinem Fall zu einer freiwilligen Rücknahme von Waren verpflichtet.

6.2 Wünscht der Kunde die Rücknahme von Waren durch LMT, so erfolgt die Rücknahme unter dem Vorbehalt, dass die Ware einwandfrei und wiederverkäuflich ist.

6.3 Die Rückvergütung für die zurückgenommene Ware ist abhängig von der Beschaffenheit und setzt die Wiederverkaufsfähigkeit der Ware voraus. Sie reduziert sich um die tatsächlich angefallenen Regiekosten wie bspw. Bearbeitungsgebühren des Lieferanten der LMT.

6.4 Sterile Waren sind von einer Rücknahme ausgeschlossen.

7. Erprobung / Leihstellung / Konsignation

Waren, die von LMT in Konsignation, zur Ansicht oder Erprobung bzw. Leihstellung gegeben werden, bleiben Eigentum von LMT und dürfen ohne schriftliche Zustimmung von LMT nicht an Dritte veräußert werden und auch nicht vom Empfänger für seinen eigenen Gebrauch verwendet werden.

8. Rückruf

LMT muss Ware zurückrufen oder Auslieferungen stornieren, falls dies zur Untersuchung auf vermutete Fabrikationsfehler und dergleichen, bei Mängeln zur Vermeidung von Schäden o.ä. erforderlich sein sollte. Nach Wahl von LMT wird dem Kunden unter Ausschluss sonstiger Ansprüche der Kaufpreis zurückgewährt oder Ersatz geliefert.

9. Haftung

9.1 Die Haftung von LMT nach Vertrag und Gesetz ist grundsätzlich ausgeschlossen, sofern nicht nachfolgend etwas anderes vereinbart ist.

9.2 Der Haftungsausschluss von LMT gilt nicht

9.3 In Fällen leichter und einfacher Fahrlässigkeit von LMT haftet diese – sofern sie nicht schon gem.

Ziffer 9.2 für Schäden haftet - nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung der LMT ist dabei auf den vertragstypischen, für LMT bei Abschluss des Vertrages oder Begehung der Pflichtwidrigkeit vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind alle Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

9.4 Eine Haftung von LMT ist für Schäden ausgeschlossen, die ausschließlich dem Risikobereich des Kunden zuzurechnen sind. Ebenfalls, soweit sie darauf beruhen, dass seitens des Kunden oder seiner Erfüllungsgehilfen Gebrauchshinweise nicht hinreichend befolgt, die Ware falsch gelagert, unsachgemäß angewendet oder mit Produkten anderer, nicht zugelassener Lieferanten vermischt oder betrieben werden. Werden Änderungen an den Produkten durch den Kunden oder auf dessen Veranlassung durchgeführt, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet wurden, die nicht der Originalspezifikation entsprechen ist die Haftung der LMT ebenfalls ausgeschlossen.

9.5 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten auch für die Haftung der LMT, Ihrer Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sowie die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von LMT.

10. Erfüllungsort

Der Erfüllungsort für alle sich aus dem Liefergeschäft ergebenen Verbindlichkeiten einschließlich Zahlungen ist Hamburg.

11. Geheimhaltung

Der Kunde verpflichtet sich, Informationen über das technische und kommerzielle Wissen von LMT, welches ihm im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt werden, streng geheim zu halten und nur für die vertraglich vorgesehenen Zwecke zu verwenden. Diese Verpflichtung gilt für die Dauer der Geschäftsbeziehung. Sie gilt darüber hinaus für einen Zeitraum von drei Jahren nach Beendigung der Beziehungen. Die Geheimhaltungsverpflichtung greift nicht, wenn der Kunde aufgrund einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung verpflichtet ist, das von LMT erlangte Wissen offenzulegen. Der Kunde ist verpflichtet, mögliche Rechtsbehelfe gegen entsprechende behördliche oder gerichtliche Anordnungen auszuschöpfen.

12. Datenschutz

Der Datenschutz gem. §28 BDSG wird gewährt. Die Nutzung entsprechender Daten wird für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke durchgeführt. Hierzu zählt auch die Weitergabe von kundenbezogenen Daten an den Lieferanten von LMT die zur Durchführung eines Kommissionsgeschäftes, im Falle eines Gewährleistungsanspruches oder zur Forderungsdurchsetzung erforderlich sind.

Unsere aktuellsten AGB können Sie hier bequem als PDF- Dokument herunterladen.